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Vorsorgeaufwendungen im Steuerbescheid: Rechenfehler erkennen

Fehler bei Vorsorgeaufwendungen im Steuerbescheid sind häufig – und teuer. Dieser Leitfaden zeigt, wie Sie Rechenfehler bei Altersvorsorge, Kranken- und Pflegeversicherung selbst erkennen und korrigieren lassen.

SteuerVerstehen Redaktion5 Min. Lesezeit

Fehler bei Vorsorgeaufwendungen gehören zu den häufigsten und folgenreichsten Mängeln im Einkommensteuerbescheid. Das Finanzamt berechnet Altersvorsorgebeiträge, Krankenversicherung und Pflegeversicherung nach komplexen Regeln – und macht dabei regelmäßig Fehler, die Sie im Schnitt mehrere hundert Euro kosten können. Dieser Leitfaden zeigt Ihnen, wie Sie die Rechnung selbst prüfen.


Warum enthält der Steuerbescheid so oft Fehler bei Vorsorgeaufwendungen?

Vorsorgeaufwendungen sind in § 10 EStG geregelt und unterteilen sich in drei Kategorien mit völlig unterschiedlichen Abzugsregeln:

  • Altersvorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG): gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgungswerke, Rürup-Rente
  • Basisabsicherung Kranken- und Pflegeversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG): unbegrenzt abziehbar, soweit Basisschutz
  • Sonstige Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG): Berufsunfähigkeit, Haftpflicht, Risikoleben – nur bis Höchstbetrag

Diese drei Töpfe werden unterschiedlich behandelt, haben verschiedene Höchstbeträge und greifen teils ineinander. Hinzu kommen automatisch elektronisch übermittelte Daten (E-Daten) von Arbeitgebern und Versicherern, die das Finanzamt übernimmt – ohne Prüfung auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. Wer seine Anlage Vorsorgeaufwand nicht aktiv kontrolliert, merkt oft nicht, dass Beiträge fehlen oder falsch zugeordnet wurden.

Ein weiterer Grund: Seit dem 01.01.2026 werden PKV-Beiträge automatisch über das ELStAM-Verfahren elektronisch gemeldet. Das vereinfacht vieles – erhöht aber das Risiko, dass falsch gemeldete Beträge ungeprüft in den Bescheid einfließen.


Altersvorsorge: Höchstbetrag 2026 und typische Rechenfehler

Wie hoch ist der Höchstbetrag 2026?

Für Altersvorsorgeaufwendungen gilt laut § 10 Abs. 3 EStG ein Höchstbetrag, der sich aus der Beitragsbemessungsgrenze der knappschaftlichen Rentenversicherung ableitet:

PersonengruppeHöchstbetrag 2026
Alleinstehende30.826 €
Zusammen veranlagte Ehepaare/Lebenspartner61.652 €

Die Berechnung: 124.800 € (BBG knappschaftliche RV) × 24,7 % = 30.825,60 €, aufgerundet 30.826 €. Seit dem Veranlagungszeitraum 2025 sind Altersvorsorgeaufwendungen zu 100 % absetzbar (vorher jährlich steigender Prozentsatz, zuletzt 2023 auf 100 % angehoben).

Typische Fehler beim Finanzamt

Fehler 1: Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung nicht korrekt gegengerechnet Arbeitnehmer dürfen nur ihren eigenen Rentenversicherungsbeitrag ansetzen. Der steuerlich abzugsfähige Betrag wird um den steuerfreien Arbeitgeberanteil gekürzt (§ 10 Abs. 3 Satz 5 EStG). Prüfen Sie: Steht in Zeile 22 Ihrer Lohnsteuerbescheinigung der Arbeitnehmeranteil? Wurde dieser korrekt übernommen?

Fehler 2: Beiträge zum berufsständischen Versorgungswerk fehlen Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten und andere Freiberufler zahlen in ein Versorgungswerk statt in die gesetzliche Rentenversicherung. Diese Beiträge zählen ebenfalls zu den Altersvorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG – werden aber vom Finanzamt manchmal nicht erfasst, weil keine automatische Datenmeldung erfolgt.

Fehler 3: Rürup-Beiträge fehlen oder sind falsch Beiträge zur Basisrente (Rürup) werden vom Versicherer elektronisch gemeldet. Prüfen Sie: Stimmt der gemeldete Betrag mit Ihrer Jahresbescheinigung des Versicherers überein?

Rechenbeispiel: Selbstständiger Thomas, 45 Jahre, zahlt 2026 monatlich 800 € in ein berufsständisches Versorgungswerk = 9.600 € jährlich. Der Höchstbetrag von 30.826 € ist nicht ausgeschöpft. Trägt das Finanzamt fälschlicherweise nur 7.200 € ein (z. B. durch einen Übertragungsfehler), entgehen Thomas 2.400 € Sonderausgabenabzug – bei 35 % Grenzsteuersatz ein Schaden von ca. 840 €.


Krankenversicherung: Basisabsicherung vs. Wahlleistungen

Was ist unbegrenzt abziehbar?

Beiträge zur gesetzlichen und privaten Basiskrankenversicherung sowie zur gesetzlichen Pflegeversicherung sind laut § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG in tatsächlicher Höhe und ohne Höchstbetrag als Sonderausgaben abziehbar. Das gilt auch dann, wenn sie die allgemeinen Höchstbeträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen übersteigen.

Die 4-Prozent-Kürzung bei GKV-Pflichtversicherten

Wer gesetzlich krankenversichert ist und Anspruch auf Krankengeld hat, muss sich eine Kürzung von 4,0 Prozent des Gesamtbeitrags gefallen lassen – denn das Krankengeld gehört nicht zum steuerlich begünstigten Basisschutz (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EStG). Das Finanzamt muss diese Kürzung vornehmen.

Häufiger Fehler: Die Kürzung wird auf den falschen Ausgangsbetrag angewendet – zum Beispiel auf den Arbeitgeberanteil statt nur auf den Arbeitnehmeranteil, oder der Zusatzbeitrag wird falsch einbezogen.

Rechenbeispiel GKV 2026: Arbeitnehmerin Sabine zahlt 2026 einen Arbeitnehmeranteil zur GKV (inkl. Zusatzbeitrag) von insgesamt 3.600 € jährlich. Korrekte Berechnung:

  • Abzugsfähiger Basisanteil: 3.600 € × 96 % = 3.456 €
  • Falsche Berechnung im Bescheid: Kürzung vergessen → 3.600 € angesetzt
  • Differenz: 144 € zu viel abgezogen → zu niedrige Steuer (hier zugunsten des Steuerpflichtigen, aber der umgekehrte Fehler kommt genauso vor)

PKV: Nur Basisanteil abziehbar

Bei Privatversicherten gilt: Abziehbar ist nur der Anteil des PKV-Beitrags, der einer Basisabsicherung entspricht – also keine Wahlleistungen wie Chefarztbehandlung, Einbettzimmer oder Krankentagegeld. Der Versicherer bescheinigt den Basisanteil jährlich. Häufiger Fehler: Das Finanzamt übernimmt den Gesamtbeitrag laut ELStAM, ohne den Basisanteil korrekt abzugrenzen.

Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 4 EStG):

PersonengruppeHöchstbetrag
Arbeitnehmer, Beamte, Rentner (mit AG-Zuschuss)1.900 €
Selbstständige, Freiberufler (ohne AG-Zuschuss)2.800 €

Dieser Höchstbetrag gilt nur für sonstige Vorsorgeaufwendungen (Nr. 3a), also z. B. BU-Versicherung, Haftpflicht. Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge fallen unter Nr. 3 und sind davon unabhängig.


Pflegeversicherung: Oft vergessen, immer abziehbar

Beiträge zur gesetzlichen Pflegepflichtversicherung (soziale Pflegeversicherung) und zur privaten Pflegepflichtversicherung sind ebenfalls in voller Höhe abziehbar – ohne Höchstbetrag, zusammen mit den Krankenversicherungsbeiträgen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG.

Der Pflegeversicherungsbeitrag beträgt 2026 grundsätzlich 3,6 % des beitragspflichtigen Einkommens; für Kinderlose ab 23 Jahren 4,2 %.

Typische Fehler:

  • Der Pflegeversicherungsanteil fehlt komplett im Bescheid
  • Kinderlose werden mit dem falschen Beitragssatz (3,6 % statt 4,2 %) berechnet
  • Beitragsanteile von mitversicherten Familienangehörigen werden fälschlich mitgezählt

Praxistipp: Vergleichen Sie die im Bescheid angesetzten Pflegeversicherungsbeiträge mit Ihrer Lohnsteuerbescheinigung (Zeile 24 und 25) oder Ihrer Beitragsabrechnung der Krankenkasse.


So prüfen Sie Ihren Steuerbescheid Schritt für Schritt

Die Vorsorgeaufwendungen finden Sie im Steuerbescheid unter **„Sonderausgaben – Vorsorgeaufwendungen

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